Wer jetzt noch Resturlaub übrig hat, sollte schnell aktiv werden. Denn grundsätzlich verfällt der Urlaub zum Jahresende. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Es gibt Ausnahmen.

Wer jetzt noch Resturlaub übrig hat, sollte schnell aktiv werden. Denn grundsätzlich verfällt der Urlaub zum Jahresende. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Es gibt Ausnahmen.

Während einige ihre Urlaubstage am Jahresende längst aufgebraucht haben, hatten andere zu wenig Gelegenheit dazu oder haben sich noch Tage aufgespart. Dann sollte man schnell handeln, denn sie könnten verfallen – zumindest sieht dies das Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich so vor. Aber es gibt Ausnahmen und eine Mitverantwortung des Arbeitgebers. 

Wichtig ist für Arbeitnehmer, die noch Tage auf dem Konto haben, sich jetzt den eigenen Arbeitsvertrag genau anzuschauen und auf individuelle Regelungen zu achten. 

Arbeitgeber hat Informationspflicht zum Resturlaub

„Die gute Nachricht ist: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher über den möglichen Verfall unterrichtet hat“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Arbeitgeber hat also eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer – und dieser muss er so frühzeitig nachkommen, dass der Mitarbeiter noch Gelegenheit dazu hat, seinen Urlaub zu planen und einzureichen. Passiert das nicht, behält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch.

Allerdings warnt Görzel davor, sich einfach darauf zu verlassen. Es könne individuelle Regelungen geben, die davon abweichen. „Es gibt Arbeitsverträge, in denen geregelt ist, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht vorwarnen muss“, sagt er. „Deswegen sollte ein Arbeitnehmer genau hinschauen, ob es hier möglicherweise eine individuelle Regelung zum Urlaubsverfall, zur Vorwarnung oder ähnlichem gibt.“ So könne es zum Beispiel sein, dass der Arbeitgeber mehr Urlaubstage gewährt als vom Gesetzgeber vorgeschrieben, bei diesen aber nicht auf den Verfall hingewiesen werden muss.

STERN C Urlaub an Heiligabend und Silvester 12.33

Sollte sich jemand nicht sicher sein, was eine Klausel im Arbeitsvertrag bedeutet, empfiehlt Görzel die Kommunikation mit dem Arbeitgeber, am besten schriftlich, um im Zweifel Beweise zu haben. 

Urlaubsübertrag ins neue Jahr möglich

Auch wenn der Arbeitgeber vorwarnt, kann es aber sein, dass Urlaubstage übrig bleiben, etwa aus betrieblichen oder persönlichen Gründen. Waren Arbeitnehmer deshalb nicht dazu in der Lage, ihren gesamten Jahresurlaub aufzubrauchen, können sie diesen ins neue Jahr übertragen und bis zum 31. März nehmen. Zu betrieblichen Gründen zählen etwa Jahresabschlüsse oder Projekte, die im laufenden Jahr nicht mehr aufgeschoben werden können und den Urlaubsantritt verhindern. Persönliche Gründe können längere oder spontane Krankheit, die Pflege von Angehörigen oder Elternzeit sein. Bei der Elternzeit ist es sogar möglich, Urlaub mit ins übernächste Jahr zu nehmen, sofern es keine anderen Absprachen gab. 

„Ich empfehle immer, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Urlaubsfrage vertrauensvoll ansprechen“, sagt Görzel. Oftmals sei es im beiderseitigen Interesse, dass Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden kann, wenn die geschäftige Jahresendzeit vorbei ist. „Wenn in der sogenannten ‚Sauregurkenzeit‘ jemand Urlaub nimmt und fehlt, ist das für den Arbeitgeber oftmals schmerzhafter, als wenn der Urlaub zwischen den Jahren oder in der ersten Januarwoche genommen wird.“ Risk map 2025 12.03

Rein betriebswirtschaftlich haben Unternehmen allerdings meist Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter ihren Urlaub nehmen wie vorgesehen. Denn für übrige Urlaubstage müssen sie Rückstellungen bilden, was den zu versteuernden Gewinn schmälert.

Dass Urlaubstage ausbezahlt werden, ist vom Gesetz übrigens nicht gewollt – auch nicht im Kündigungsfall. „Wenn ein Mitarbeiter zum 31.12. gekündigt hat, aber gerne noch bis zum Ende arbeiten, sein Büro aufräumen und die Weihnachtsfeier mitnehmen möchte, ist es nicht so, dass er der Urlaub am 1.1. automatisch ausgezahlt werden kann“, sagt Görzel. „Das hängt davon ab, ob der Mitarbeiter seinen Urlaub zu Unrecht nicht genommen hat.“

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