Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) ist laut einer Gerichtsentscheidung dazu verpflichtet, einen Werbespot der Satirepartei Die Partei für den Wahlkampf zur sächsischen Landtagswahl im Radio auszustrahlen. Der Inhalt verstoße nicht evident gegen das Strafrecht, erklärte das Verwaltungsgericht Leipzig am Dienstag. Er sei satirisch stark überzeichnet.

Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) ist laut einer Gerichtsentscheidung dazu verpflichtet, einen Werbespot der Satirepartei Die Partei für den Wahlkampf zur sächsischen Landtagswahl im Radio auszustrahlen. Der Inhalt verstoße nicht evident gegen das Strafrecht, erklärte das Verwaltungsgericht Leipzig am Dienstag. Er sei satirisch stark überzeichnet.

In der Wahlwerbung wird dem Gericht zufolge ein Ehepaar dargestellt, dass die – fiktive – Vereidigung der neuen sächsischen Regierung im Radio hört. In starkem Dialekt stellt der Mann fest, dass die „Faschisten wieder an der Macht“ seien. „Diesmal schießen wir zuerst“, sagt er und beginnt, auf verschiedene Menschen zu schießen. Der Spot endet mit der Aufforderung, bevor es „zu spät“ sei, die Satirepartei zu wählen.

Grundsätzlich hätten politische Parteien einen Anspruch darauf, dass ihre Wahlwerbespots im Rahmen der ihnen eingeräumten Sendezeit und der zugeteilten Sendeplätze ausgestrahlt würden, erklärte das Gericht. Sie müssten dabei die gleichen Wettbewerbschancen bekommen.

Rundfunkanstalten dürften konkrete Werbespots aber ablehnen, wenn diese evident und ins Gewicht fallend gegen das Strafrecht verstießen. Im Zweifelsfall müsse zugunsten der politischen Partei entschieden werden. Im konkreten Fall habe Die Partei einen Anspruch darauf, dass ihr Werbespot zu dem vom MDR zugeteilten Termin im Hörfunk gesendet werde.

Das Gericht sah keine öffentliche Aufforderung zu Straftaten oder eine Störung des öffentlichen Friedens, weil das in dem Spot beschriebene Geschehen satirisch stark überzeichnet sei. Auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung scheide aus. Die Wählerinnen und Wähler einer bestimmten Partei bildeten keine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe, die Opfer von Volksverhetzung sein könnten.

Eine strafbare Gewaltdarstellung liege ebenfalls nicht vor, führte das Gericht aus. Zwar hätten die Protagonisten des Werbespots eine menschenverachtende Haltung. Das Unmenschliche sei aber nicht der wesentliche Inhalt und auch nicht Sinn der Schilderung. Möglicherweise sei der Wahlwerbespot im Grenzbereich der Strafbarkeit anzusiedeln, erklärte das Gericht, die „Annahme einer evidenten Strafbarkeit des Inhalts“ liege aber fern.

Gegen den Beschluss kann noch vor dem sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen vorgegangen werden. In Sachsen wird zeitgleich mit Thüringen am Sonntag kommender Woche ein neuer Landtag gewählt.