Ein Nachbarstreit über eine meterhohe Bambushecke landet am höchsten deutschen Zivilgericht. Der BGH klärt daran die Frage: Was macht eigentlich eine Hecke aus? Die Höhe ist es schon mal nicht.

Ein Nachbarstreit über eine meterhohe Bambushecke landet am höchsten deutschen Zivilgericht. Der BGH klärt daran die Frage: Was macht eigentlich eine Hecke aus? Die Höhe ist es schon mal nicht.

Für die rechtliche Einstufung eines Gewächses als Hecke gibt es keine allgemeine Höhenbegrenzung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil festgehalten. Der konkrete Rechtsstreit um eine sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke in Hessen muss trotzdem noch einmal vor Gericht verhandelt werden. Der Fall wurde ans Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen. Das Gericht soll nachprüfen, ob die Hecke den gesetzlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück tatsächlich einhält.

Im konkreten Fall hatte der Kläger von seiner Nachbarin gefordert, dass sie ihre mindestens sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um rund die Hälfte zurückschneidet und diese Höhe beibehält. In Frankfurt hatte seine Klage zuletzt keinen Erfolg. Die Nachbarin hatte nach Ansicht der Richterinnen und Richter schließlich den Grenzabstand von 75 Zentimetern zum Grundstück des Klägers eingehalten.

Es zählt der „geschlossene Eindruck“

In Karlsruhe ging es dabei auch um die Frage: Was ist überhaupt eine Hecke? Denn für Hecken gelten im Hessischen Nachbarrecht geringere Mindestabstände zum Nachbarn als etwa für Bäume und stark wachsende Sträucher. Der Anwalt des Klägers argumentierte, Hecken hätten eine immanente Höhenbegrenzung. Die betroffene Hecke hätte ihre Eigenschaft als solche insofern aufgrund ihrer Höhe verloren und müsse geschnitten werden.

Dieser Ansicht erteilte der BGH nun eine Absage. Allein aus dem Begriff der Hecke ergebe sich noch keine Höhenbegrenzung, entschied der Senat. Dagegen spreche schon der allgemeine Sprachgebrauch, der eine Hecke vor allem durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert. Entscheidend sei daher vielmehr, ob die Anpflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit macht. Eine Höhenbegrenzung zu definieren sei Aufgabe des jeweiligen Landesgesetzgebers, nicht der Gerichte.