Das Bundeskartellamt darf Apple strenger kontrollieren. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschied, gilt der US-Technologiekonzern als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb. Der Kartellsenat am BGH wies die Beschwerde von Apple gegen das Vorgehen des Kartellamts zurück. (Az. KVB 61/23)

Das Bundeskartellamt darf Apple strenger kontrollieren. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschied, gilt der US-Technologiekonzern als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb. Der Kartellsenat am BGH wies die Beschwerde von Apple gegen das Vorgehen des Kartellamts zurück. (Az. KVB 61/23)

Die Bonner Behörde hatte Apple im April 2023 entsprechend eingestuft. Grundlage dafür war eine Neuregelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Jahr 2021. Demnach kann das Kartellamt große Digitalkonzerne strenger überwachen.

In einem ersten Schritt stellt es die überragende marktübergreifende Bedeutung des jeweiligen Unternehmens für fünf Jahre fest. In einem zweiten Schritt können den Firmen bestimmte Praktiken verboten werden, welche den Wettbewerb gefährden. Gegen die Einstufung wandte sich Apple an den BGH, der in erster und letzter Instanz zuständig ist. Dort hatte das Unternehmen nun keinen Erfolg.

Apple sei eins der größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen weltweit, erklärte der BGH, es habe „außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen“. Das Bundeskartellamt habe zu Recht festgestellt, dass Apple das strategische und wettbewerbliche Potenzial habe, um erheblichen Einfluss auf die Geschäfte Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen oder seine Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen.

Für eine solche Feststellung der Behörde ist es demnach nicht notwendig, dass ein Unternehmen sein wettbewerbliches Potenzial auch ausnutzt oder dass bereits eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb besteht. 

Der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff verwies bei der Urteilsverkündung darauf, dass Apple mit seinem App Store und seinen mobilen Betriebssystemen in erheblichem Umfang auf sogenannten mehrseitigen Märkten tätig ist. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Nutzerinnen und Nutzer durch eine Plattform auf eine andere Plattform gelenkt werde oder wenn unterschiedliche Nutzergruppen miteinander interagieren könnten.

Seit Juni 2022 prüft das Bundeskartellamt die Trackingregelungen, die Apple für Apps von anderen Anbietern vorsieht. Beim Tracking werden zu Werbezwecken Informationen über das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer im Netz gesammelt, etwa darüber, welche Seiten sie besuchen. 

Das Kartellamt geht dem Anfangsverdacht nach, dass Apple eigene Angebote bevorzugt oder andere Unternehmen behindert. Denn seit April 2021 müssen andere Anbieter im App Store extra eine Einwilligung der Nutzer einholen, bevor sie Zugang zu bestimmten Daten bekommen.

Apple habe einen „breiten und tiefen Zugang zu Daten“, erklärte der BGH. Aufgrund der hohen Zahl von Apple-Kunden gelte das selbst dann, wenn nur wenige Nutzer der Freigabe von Daten zustimmten. Außerdem seien beispielsweise externe App-Entwickler auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu dessen Nutzern zu bekommen.

Neben Apple stuft das Bundeskartellamt auch die Google-Mutter Alphabet, die Facebook-Mutter Meta und den Internethändler Amazon als Unternehmen ein, die unter die erweiterte Missbrauchsaufsicht fallen, außerdem seit September 2024 den Softwarekonzern Microsoft. Der Fall von Amazon landete ebenfalls vor dem BGH, der im April 2024 zugunsten des Kartellamts entschied.

Nach dem BGH-Beschluss vom Dienstag erklärte Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamts, die bereits laufende Prüfung von Apples Trackingregelung stehe damit „auf einem soliden Fundament“. Das Bundeskartellamt arbeite „mit Hochdruck an diesem Fall und weiteren Fällen gegen die großen Internetkonzerne.“ 

Apple erklärte, es sei „in Deutschland einem harten Wettbewerb ausgesetzt“. Die BGH-Entscheidung vernachlässige „den Wert eines Geschäftsmodells, das die Privatsphäre und Sicherheit“ von Nutzerinnen und Nutzern in den Mittelpunkt stelle.