Wer Essen und Trinken "To-go" verkauft, zahlt in Tübingen auf Einweg-Verpackungen eine Steuer. Das ist verfassungsgemäß, sagt das Bundesverfassungsgericht. Ob andere folgen, wird sich noch zeigen.

Wer Essen und Trinken „To-go“ verkauft, zahlt in Tübingen auf Einweg-Verpackungen eine Steuer. Das ist verfassungsgemäß, sagt das Bundesverfassungsgericht. Ob andere folgen, wird sich noch zeigen.

Die Stadt Tübingen darf auf Einwegverpackungen für Essen und Getränke eine Verpackungssteuer erheben. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Eine Franchise-Nehmerin von McDonald’s in Tübingen hatte nach Angaben des Fast-Food-Konzerns Verfassungsbeschwerde erhoben. Am obersten deutschen Gericht wurde diese nun zurückgewiesen. (Az. 1 BvR 1726/23)

Zwar greife die Erhebung der Verpackungssteuer in die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Verkäufer ein. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß, so der Karlsruher Senat. Die Universitätsstadt Tübingen könne sich auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder berufen. Bei der Verpackungssteuer handele es sich um eine „örtliche“ Verbrauchssteuer.

Die Verpackungssteuer gilt in Tübingen seit dem 1. Januar 2022. Ziel der Stadt ist es, über die Steuer für weniger Müll im öffentlichen Raum zu sorgen. Der Steuerbetrag beträgt 50 Cent für Einwegverpackungen wie Kaffeebecher, 50 Cent für Einweggeschirr wie Pommesschalen und 20 Cent für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie Strohhalme.