Das Bundesverfassungsgericht hat die Tübinger Verpackungssteuer gebilligt. Sie bezwecke einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen und sei als "örtliche Verbrauchsteuer" zulässig, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Sie wiesen damit die Verfassungsbeschwerde eines Tübinger McDonalds-Restaurants ab. (Az. 1 BvR 1726/23)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Tübinger Verpackungssteuer gebilligt. Sie bezwecke einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen und sei als „örtliche Verbrauchsteuer“ zulässig, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Sie wiesen damit die Verfassungsbeschwerde eines Tübinger McDonalds-Restaurants ab. (Az. 1 BvR 1726/23)

Der Deutschen Städtetag wertete den Karlsruher Beschluss als „wichtige Entscheidung für die Städte“. Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy forderte in Berlin: „Wir müssen die Wegwerfkultur stoppen.“ Auch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sprach von einem „Erfolg für Umwelt und Klima“. Dagegen warnte der Handelsverband Deutschland (HDE) vor einem unübersichtlichen „Flickenteppich“ durch unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Kommunen. Alle drei Organisationen sprachen sich für bundesweite Vorgaben aus.

Tübingen erhebt die umstrittene Abgabe seit 2022 auf Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck für Mitnahme-Lebensmittel, etwa Kaffeebecher, Pommesschalen oder Plastikbesteck. Dies soll Geld in den Haushalt bringen, vor allem aber soll die Abgabe der Vermüllung entgegenwirken und Mehrwegsysteme stärken. Je Verpackung werden 50 Cent fällig, für Besteck 20 Cent.

Dagegen hatte der Betreiber eines Tübinger Franchise-Restaurants von McDonalds geklagt. Kommunen seien für eine solche Steuer nicht zuständig. Im Mai 2023 urteilte jedoch bereits das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, die Abgabe sei als örtliche Verbrauchsteuer zulässig.

Das Schnellrestaurant blieb nun auch mit seiner dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Der mit der Verpackungssteuer verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei verhältnismäßig und gerechtfertigt, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, die Abgabe werde auf Einwegmaterial für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle erhoben. Das schließe zwar nicht aus, dass Kunden ihre Speisen und Getränke auch an andere Orte mitnehmen. Solche untypischen Fälle stünden dem für eine Kommunalsteuer notwendigen Ortsbezug aber nicht entgegen. Typischerweise würden in Einwegbehältern verkaufte Speisen und Getränke innerhalb derselben Gemeinde verzehrt.

Auch ein Widerspruch zu der ebenfalls Anfang 2022 in Kraft getretenen Verpackungssteuersatzung des Bundes bestehe nicht, erklärte das Bundesverfassungsgericht weiter. Die von dem Schnellrestaurant vorgeschlagene Alternative, die Steuer bei den Endverbrauchern zu erheben, „wäre nicht praktikabel“.

Nach Angaben des Deutschen Städtetags werden in Deutschland jede Stunde rund 320.000 Einwegbecher für Heißgetränke verbraucht. In den Städten sorge dies für „viel Müll und zusätzliche Entsorgungskosten“. Diese stiegen stetig an. Kommunale Verpackungssteuern könnten ein „wirksames Instrument“ dagegen sein.

In Tübingen habe die Vermüllung des öffentlichen Raums seit Januar 2022 „sichtbar abgenommen“, erklärte DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz. Gemessen an der Einwohnerzahl sei das Mehrwegangebot in der schwäbischen Universitätsstadt mittlerweile das größte in ganz Deutschland. Auch andere Kommunen sollten daher „schnellstmöglich Verpackungssteuern einführen“.

Gemeinsam mit Städtetag und Handelsverband forderten auch die Umweltschützer die kommende Bundesregierung auf, einheitliche Vorgaben für kommunale Verpackungssteuern zu machen. Nach Ansicht des HDE sollten dabei allerdings auch die verschiedenen anderen Abgaben berücksichtigt werden, mit denen Kunststoffverpackungen bereits belastet seien.