Im Transparenzgesetz ist eine Menge geregelt - dazu, was Behörden herausgegeben müssen und wann sie Anträge ablehnen können. Doch was müssen Bürger genau tun?

Im Transparenzgesetz ist eine Menge geregelt – dazu, was Behörden herausgegeben müssen und wann sie Anträge ablehnen können. Doch was müssen Bürger genau tun?

Behörden müssen in aller Regel im Haus vorhandene Informationen auf Antrag weiterreichen. Das verlangt in Rheinland-Pfalz das seit 2016 geltende Transparenzgesetz. Es genügt ein formloser Antrag, auf schriftlichem, elektronischem oder mündlichem Wege. Nach dem Antrag eines Bürgers oder einer Bürgerin bleiben der jeweiligen Behörde – sei es auf Landesebene oder auf kommunaler Ebene – in der Regel vier Wochen Zeit, um darauf zu reagieren.

Abgelehnt werden kann die Herausgabe von Informationen nur unter bestimmten Umständen, etwa wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, Urheberrechte oder der Datenschutz verletzt würden oder wenn sie laufende Verfahren betreffen. 

Verhalten von Behörden kann beanstandet werden

Reagiert eine Behörde gar nicht oder lehnt einen Antrag ab, kann sich ein Antragsteller an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Dort wird der Fall angeschaut, gegebenenfalls folgt eine Beanstandung des Verhaltens der Behörde, außerdem wird die jeweilige Kontrollbehörde eingeschaltet, Sanktionsmöglichkeiten gibt es nicht. 

Ob die Behörde für eine Anfrage die richtige Stelle ist, ist nicht Sache des Antragstellers. Gegebenenfalls muss die intern weitergereicht werden, es darf nicht endlos weiterverwiesen werden. Dafür können Behörden unter Umständen eine Gebühr für Informationen verlangen – im Rahmen des Transparenzgesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung. 

Die Kosten dürfen dem Landesbeauftragten zufolge aber nicht überzogen sein, dürften nicht abschreckend wirken. Wenn etwa die Zusammenstellung der Infos eine halbe Stunde brauche, müsse es kostenlos bleiben. Die Höchstgrenze für umfangreiche Anfragen liege bei 860 Euro.

Nutzungsvereinbarungen sind nicht rechtens

Auch darf die Herausgabe von Informationen nicht gekoppelt sein an Nutzungsvereinbarungen. Genau das tat dem Landesbeauftragten zufolge in der Vergangenheit das Landesamt für Umwelt. Deren Vereinbarung, die unterzeichnet werden sollte, schränkte die Nutzung der Informationen ein, auch sollte sich der Antragsteller verpflichten, dem Landesamt mögliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung entstehen, zu ersetzen. 

„Das widerspricht der Grundsystematik des Gesetzes“, erklärt Uli Mack, Referent für Informationsfreiheit in Kugelmanns Behörde. Diese schaltete sich ein, seitdem verwende das Landesamt die Vereinbarung nicht mehr. 

Kritik an Nachbarland Hessen

Dem Landesbeauftragten Dieter Kugelmann zufolge war Rheinland-Pfalz übrigens einst Vorreiter und brachte als erstes Flächenbundesland ein Transparenzgesetz auf den Weg – einige haben bis heute keines. Hierzulande wurde mit dem Gesetz grob gesagt der Aufwand für Bürger, an Informationen zu kommen, stark reduziert. Ziel ist, die Arbeit der Verwaltung transparenter zu machen. In Rheinland-Pfalz umfasst der Informationsanspruch Kugelmann zufolge beispielsweise auch Umweltinformationen. Dazu zählen etwa Abgaswerte von Dienstwagen von Behörden oder Daten zur Luftqualität. 

Als ein Beispiel für ein Land mit deutlich weniger weitreichenden Ansprüchen auf Auskunft nennt Kugelmann Hessen. Hier werde Kommunen offengelassen, ob sie transparent sein und selbst entsprechende Satzungen erlassen wollten. Viele täten dies nicht, sagt er.