Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nach und nach gestaffelt umgetauscht werden. Wer muss ihn bis zum 19. Januar 2025 umtauschen? Und was droht sonst für eine Strafe?
Aus alt mach neu: Nach und nach müssen die Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, gegen den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Bis zum 19. Januar dieses Jahres sind diejenigen Autofahrer dran, die 1971 oder später geboren wurden und deren Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde, wie die Bundesregierung auf ihrer Webseite mitteilte.
Die Umtauschfrist variiert je nach Ausstellungs- oder Geburtsjahr. „Damit soll eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden“, begründete die Bundesregierung die Staffelung. Grund für den Umtausch ist demnach die dritte EU-Führerscheinrichtlinie. Damit soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Die Fahrprüfung muss nicht wiederholt werden. Für den Motorradführerschein gelten dieselben Umtauschfristen.
Bis Anfang 2026 müssen Führerscheine mit Ausstellungsdatum zwischen 1999 und 2001 umgetauscht werden. Das Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins ist auf der Vorderseite im Feld 4a eingetragen. Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch 15 Jahre lang gültig – danach müssen sie erneuert werden.
Verwarnungsgeld in NRW bei zehn Euro
„Für den Umtausch des Führerscheindokuments ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Termin zu buchen“, teilte die Bundesregierung mit. Benötigt wird für den Umtauscht ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto, der aktuelle Führerschein und eine Gebühr von rund 25 Euro.
Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, begeht der Bundesregierung zufolge eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Die Länder könnten jedoch in Ausnahmefällen von einer Geldbuße absehen. Das Verkehrsministerium von NRW teilte auf Anfrage der dpa mit, dass es keine Ausnahmeregelung gebe und für einen abgelaufenen Führerschein zehn Euro Verwarnungsgeld fällig würden.