Minijobber können ab Januar mit mehr Geld rechnen: Mit der Erhöhung des Mindestlohn steigt auch die Verdienstgrenze. Die Minijob-Zentrale mahnt aber zur Vorsicht.

Minijobber können ab Januar mit mehr Geld rechnen: Mit der Erhöhung des Mindestlohn steigt auch die Verdienstgrenze. Die Minijob-Zentrale mahnt aber zur Vorsicht.

Ob während des Studiums, der Schulferien oder um sich die Rente aufzubessern: Minijobs boomen in Deutschland. Derzeit üben 3,39 Millionen Menschen in Deutschland die sogenannte „geringfügige Beschäftigung“ als Nebentätigkeit aus. Und die können sich auf mehr Geld freuen: Ab Januar steigt der allgemeine Mindestlohn auf 12,82 Euro – und damit auch die Verdienstobergrenze der Minijobs. 

Wer also den Mindestlohn verdient, für den steigt das monatliche Einkommen ab 2025 von 538 auf 556 Euro – und das ohne die Vorteile der Minijob-Anstellung zu verlieren. Gerechnet auf ein Jahr steigt der Lohn also auf 6672 Euro. Wichtig dabei: Durch die Erhöhung des Mindestlohns und die Anpassung der Verdienstobergrenze bleibt die maximale Arbeitszeit für Minijobber gleich – bei 43 Stunden monatlich. Das Gefühl von Armut 05.56

Dies gilt aber selbstredend nicht für Menschen, die in ihrem Minijob mehr als den Mindestlohn verdienen. Die Minijob-Zentrale rät Betroffenen, genau auszurechnen, wie viele Stunden monatlich mit dem jeweiligen Lohn gearbeitet werden dürfen, um nicht die Privilegien des Minijob-Status‘ zu verlieren. 

Wie viel Gehalt ein DHL-Paketzusteller verdient, können Sie in unserem Artikel nachlesen.

Was gilt als Minijob?

Als Minijob gelten grundsätzlich zwei Arten von Arbeit:

Geringfügige Anstellung: Früher „450-Euro-Job“ genannt. Die geringfügige Anstellung ist eine Tätigkeit, bei der der monatliche Lohn eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf – ab Januar 556 Euro. Die maximale monatliche Stundenanzahl ergibt sich aus dem Stundenlohn. Der allgemeine Mindestlohn gilt auch für Minijobs, damit dürfen Beschäftigte momentan maximal 43 Stunden pro Monat arbeiten.Kurzfristige Beschäftigung: Der klassische „Ferienjob“. Bei dieser Art des Minijobs dürfen maximal drei Monate oder 70 Tage pro Jahr gearbeitet werden. Hierbei muss nicht auf den Stundenlohn und damit auf das monatliche Einkommen geachtet werden. Zu beachten ist aber: Angestellte haben auch bei dieser Art des Minijobs ein Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle: Minijob-Zentrale