Ein Amtsrichter erklärt während Corona die Maskenpflicht an Schulen für unzulässig. Die Entscheidung wird zwar kassiert, der Richter später aber wegen Rechtsbeugung verurteilt. Der BGH ist am Zug.

Ein Amtsrichter erklärt während Corona die Maskenpflicht an Schulen für unzulässig. Die Entscheidung wird zwar kassiert, der Richter später aber wegen Rechtsbeugung verurteilt. Der BGH ist am Zug.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe prüft am Mittwoch (10.30 Uhr), ob die Verurteilung eines Thüringer Familienrichters wegen Rechtsbeugung im Zusammenhang mit einer Entscheidung zu Corona-Maßnahmen rechtens ist. Der Mann hatte unter anderem die Maskenpflicht an zwei Weimarer Schulen kippen wollen. Seine Entscheidung dazu war in Folgeinstanzen zwar aufgehoben, der Mann später vom Landgericht Erfurt aber wegen Rechtsbeugung schuldig gesprochen worden.

Vorwurf der Rechtsbeugung

Nach Auffassung der Erfurter Richter hatte der Angeklagte damals ein Urteil gefällt, das er von vorneherein so beabsichtigt und für das er das Verfahren aktiv herbeigeführt hatte. Damit sei der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt – und das in einer besonders gravierenden Weise, so das Landgericht im August 2023 bei seiner Urteilsbegründung. 

Unter anderem hatte der Amtsrichter zu vertuschen versucht, dass er an der Vorbereitung des entsprechenden Gerichtsverfahrens wegen der Maskenpflicht unmittelbar beteiligt gewesen war. Wochen vor seiner Entscheidung hatte er laut Landgericht daran gearbeitet, eine Familie zu finden, für deren Kinder er ein Kinderschutzverfahren führen konnte. Er wurde wegen Rechtsbeugung zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Wann der BGH in dem Fall entscheidet, ist noch unklar.