Wollte er einem Mann mit einem Cuttermesser den Hals aufschlitzen? Das Landgericht Hamburg spricht den Angeklagten wegen Drogenkonsums frei. Nun wird der Fall neu verhandelt - und etwas ist anders.

Wollte er einem Mann mit einem Cuttermesser den Hals aufschlitzen? Das Landgericht Hamburg spricht den Angeklagten wegen Drogenkonsums frei. Nun wird der Fall neu verhandelt – und etwas ist anders.

In der Neuauflage des Prozesses um versuchten Mord mit einem Cuttermesser im Dezember 2020 hat der Angeklagte die Tat gestanden. In einer schriftlichen Erklärung, die verlesen worden sei, habe „der Angeklagte eingeräumt, die Tat in einem für ihn heute nicht mehr nachvollziehbaren Aggressionszustand verübt zu haben“, teilte eine Gerichtssprecherin mit. Der Verteidiger des 40 Jahre alten Mannes hatte die Erklärung zu Prozessbeginn vor dem Landgericht Hamburg bereits angekündigt. 

Im ersten Prozess hatte der Pole gesagt, er könne sich nicht an den Tathergang erinnern. Im neuen Verfahren hatte die Vorsitzende Richterin dem Angeklagten dringend geraten, die Tat einzuräumen – falls die Vorwürfe zutreffen. „Der größte strafmildernde Grund ist ein Geständnis. Das wiegt tatsächlich am meisten“, sagte sie.

Der Mann soll am 31. Dezember 2020 im Stadtteil Hausbruch versucht haben, einem anderen Mann in den Hals zu stechen. Dem laut Polizei damals 25 Jahre alten Mann gelang es jedoch, zurückzuweichen und die Hand des Angeklagten festzuhalten. Der angegriffene Mann erlitt dabei eine vier Zentimeter lange Schnittwunde am Kinn. 

Im ersten Verfahren war der Angeklagte im Dezember 2022 freigesprochen worden, weil eine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte vor Gericht erklärt, aufgrund des Konsums von Alkohol und Drogen könne der Angeklagte geglaubt haben, von seinem Kontrahenten gehe etwas Böses aus.

Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und ordnete eine Neuverhandlung an. Die Bundesrichter erklärten, dass die Annahme der Schuldunfähigkeit rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte. Das Landgericht hätte sich nicht auf die Wiedergabe der Feststellungen und Annahmen des Sachverständigen beschränken dürfen.