Ein Mann stößt einen Kontrahenten vor eine S-Bahn. Dieser überlebt schwer verletzt, der Täter muss laut Gerichtsurteil dauerhaft in die Psychiatrie. Nun muss der Fall neu verhandelt werden.

Ein Mann stößt einen Kontrahenten vor eine S-Bahn. Dieser überlebt schwer verletzt, der Täter muss laut Gerichtsurteil dauerhaft in die Psychiatrie. Nun muss der Fall neu verhandelt werden.

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen gefährlicher Körperverletzung aufgehoben. Konkret geht es um einen Fall, der sich im Jahr 2022 frühmorgens im S-Bahnhof Frankfurt-Rödelheim ereignete. Ein Mann hatte einen Kontrahenten nach einem Streit vor eine einfahrende S-Bahn ins Gleisbett gestoßen. Das Opfer hatte den Angriff schwer verletzt überlebt, der Zug konnte noch rechtzeitig bremsen. Die beiden angetrunkenen Männer waren aus nicht näher bekannten Gründen in Streit geraten. 

Das Gericht ordnete in seinem Urteil im Sommer 2023 die dauerhafte Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Richter gingen unter anderem von gefährlicher Körperverletzung, aber auch von der Schuldunfähigkeit des Mannes aus. 

Laut dem BGH in Karlsruhe dürfe diese Unterbringung nur angeordnet werden, „wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht“. Dieser Zustand müsse um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Grundsätzlich verbiete sich eine solche Unterbringung, „wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist“.

Sache wird an das Frankfurter Landgericht zurückverwiesen

Das Urteil werde diesen Maßstäben nicht gerecht, hieß es. So habe das Landgericht nicht tragfähig ausgeschlossen, „dass die erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung erst durch ein Zusammenwirken des psychischen Defektzustands des Beschuldigten mit der im Tatzeitpunkt hinzutretenden alkoholischen Beeinflussung von maximal 2,39 Promille herbeigeführt worden ist“. Eine krankhafte Alkoholsucht des Beschuldigten habe es ausdrücklich ausgeschlossen.

„Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung“, erklärte der BGH. Somit werde die Sache an das Frankfurter Landgericht zurückverwiesen.