Wenn sich Personen gegen ihre Abschiebung wehren, können sie freigelassen werden - so steht es in einem Schreiben der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. Diese spricht nun von einem Missverständnis.

Wenn sich Personen gegen ihre Abschiebung wehren, können sie freigelassen werden – so steht es in einem Schreiben der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. Diese spricht nun von einem Missverständnis.

Ein internes Schreiben der niedersächsischen Landesaufnahmebehörde an die Bundespolizei am Flughafen Düsseldorf zum Ablauf von Abschiebungen hat für Irritationen gesorgt. In dem von der „Bild“-Zeitung veröffentlichten Schreiben mit Datum 26. Juli steht: „Wenn sich der Betroffene weigert, in das Flugzeug zu steigen bzw. auf eine andere Art versucht, sich der Abschiebung zu widersetzen (aktiver/passiver Widerstand), kann dieser auf freien Fuß gesetzt werden und eigenständig zu der ihm zugewiesenen Unterkunft zurückreisen.“ Danach müsse sich der Betroffene umgehend bei der zuständigen Ausländerbehörde melden. Die Bundespolizeigewerkschaft kritisierte das Schreiben in der „Bild“. 

Die niedersächsische Landesaufnahmebehörde in Braunschweig teilte auf Nachfrage der Deutschen Presse-Agentur mit, das interne Schreiben sei „leider ausgesprochen missverständlich und unpräzise formuliert“. Es sei in dieser Form in der Regel nicht verwendet worden und werde ab sofort nicht mehr genutzt. Dass es so an die Bundespolizei übersandt wurde, sei ein bedauerlicher Einzelfall.

„Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Weisung, grundsätzlich Personen auf freien Fuß zu setzen, die sich gegen ihre Abschiebung wehren“, stellte eine Sprecherin klar. Die Behörde sei auch überhaupt nicht befugt, eine solche Weisung zu erteilen.

Missverständliches Schreiben und klare Rechtslage 

Dem Schreiben liegt nach Angaben der Landesaufnahmebehörde eine klare, bundesweit gültige Rechtslage zugrunde. Denn ausreisepflichtige Personen, die in Deutschland frei leben, dürften beim Scheitern ihrer Abschiebung nur dann in Haft genommen werden, wenn es dafür einen richterlichen Beschluss gibt. „Andernfalls müssen sie auf freien Fuß gesetzt und aufgefordert werden, sich eigenständig bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde zu melden“, erklärte die Sprecherin.

„Die Bundespolizei vor Ort muss jeweils im Einzelfall entscheiden, ob ein Widerstand von derartigem Gewicht ist, dass ein Haftantrag gestellt werden kann“, hieß es. Aber: „Im Falle von schweren gewalttätigen Widerstandshandlungen, bei denen beispielsweise Polizeibeamte verletzt werden, werden die Verursacher selbstverständlich in Gewahrsam und nach einer entsprechenden richterlichen Entscheidung gegebenenfalls auch in Haft genommen.“ Das entscheide aber die Justiz.

Polizeigewerkschaft kritisiert den Brief

Eine gescheiterte Abschiebung bedeute außerdem nicht, dass die betroffene Person dauerhaft in Deutschland bleiben dürfe, teilte die Sprecherin mit. „Die Person ist weiterhin ausreisepflichtig und die Abschiebung wird erneut eingeleitet. Bei der Planung der erneuten Maßnahme wird dann das Verhalten der abzuschiebenden Person, das zum Scheitern der Maßnahme beim ersten Abschiebungsversuch geführt hat, berücksichtigt.“

Das im Brief beschriebene Vorgehen sorgte für Unverständnis. „Unser Rechtsstaat wird ad absurdum geführt, wenn sich Migranten durch passiven oder aktiven Widerstand einer Abschiebung entziehen können“, sagte der stellvertretende Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Bundespolizei, Manuel Ostermann, laut „Bild“-Bericht.